4.2 Gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG müssen Fahrzeuge rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. In Konkretisierung dieser Bestimmung legt Art. 7 Abs. 1 VRV fest, dass der Fahrzeugführer rechts fahren muss, wobei er auf gewölbten oder sonst schwer zu befahrenden Strassen und in Linkskurven von dieser Regel abweichen kann, wenn die Strecke übersichtlich ist und weder der Gegenverkehr noch nachfolgende Fahrzeuge behindert werden. Gemäss Art. 41 Abs. 4 SVG ist die Beleuchtung so zu handhaben, dass niemand unnötig geblendet wird.