Zu beurteilen ist hingegen, ob der Beschuldigte in diesem Zusammenhang zu Recht wegen mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln durch Befahren der Gegenfahrbahn und missbräuchliche Verwendung des Fernlichts verurteilt worden ist. Diesbezüglich ist der entsprechende Sachverhaltsabschnitt von Seiten des Beschuldigten im Wesentlichen unbestritten, womit bei der nachfolgenden rechtlichen Würdigung davon auszugehen ist, dass dieser mit eingeschaltetem Fernlicht auf die Privatklägerin zugefahren ist und kurz vor