4.1 Wie bereits unter Ziffer 1.2 ausgeführt, ist der Freispruch vom Vorwurf der Nötigung durch Entgegenfahren und Ausbremsen der Privatklägerin nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Zu beurteilen ist hingegen, ob der Beschuldigte in diesem Zusammenhang zu Recht wegen mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln durch Befahren der Gegenfahrbahn und missbräuchliche Verwendung des Fernlichts verurteilt worden ist.