12 Abs. 1 VRV sowie der dazu entwickelten Rechtsprechung eingehalten. Ebenso kann bei nämlichem Beweisergebnis dem Beschuldigten nicht vorgehalten werden, er habe mit seinem Verhalten versucht, die Handlungsfreiheit der Privatklägerin zu beschränken und sie damit zu einer schnelleren Fahrweise anzuhalten, womit bereits der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB nicht gegeben ist. Demzufolge ist der Beschuldigte in Abänderung des angefochtenen Urteils und in diesbezüglicher Gutheissung seiner Berufung sowohl vom Vorwurf der versuchten Nötigung als auch von demjenigen der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch zu dichtes Auffahren freizusprechen.