3.4 Nachdem bereits bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes (oben E. 3.2) festgestellt worden ist, dass im Zweifelsfalle ein übermässig nahes Auffahren des Beschuldigten zum Fahrzeug der Privatklägerin nicht als erstellt erachtet werden kann, folgt bei der vorliegenden rechtlichen Würdigung konsequenterweise, dass ihm – namentlich unter Einbezug der vermutlich sehr geringen gefahrenen Geschwindigkeit – auch nicht der Vorwurf zu machen ist, er habe keinen ausreichenden Abstand im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG bzw. Art. 12 Abs. 1 VRV sowie der dazu entwickelten Rechtsprechung eingehalten.