Eine Nötigung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn jemand durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit genötigt wird, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wobei die Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 181 StGB). Der Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Der Taterfolg besteht darin, dass eine andere Person dazu veranlasst wird, sich entsprechend dem Willen des Täters zu verhalten.