Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG anzunehmen ist (BGer 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.2; BGer 6B_1014/2010 vom 12. Mai 2011 E. 3.5).