Es unterliegt nicht zuletzt einem subjektiven Empfinden, was unter "nahe" verstanden wird. Angesichts der nicht zu unterdrückenden Zweifel muss bei diesem Beweisergebnis unter Berücksichtigung der Maxime „in dubio pro reo“ offen gelassen werden, ob der Beschuldigte objektiv betrachtet übermässig nahe zum Fahrzeug der Privatklägerin aufgefahren ist.