Aufgrund der unterschiedlichen Geschwindigkeiten der Fahrzeuge des Beschuldigten und der Privatklägerin und der diversen Aussagen der Beteiligten bzw. Zeugen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug im Baustellenbereich zumindest ziemlich nahe an dasjenige der Privatklägerin aufgeschlossen hat. Wie nahe dies nun tatsächlich gewesen ist, ist zum heutigen Zeitpunkt hingegen nicht mehr eruierbar. Es unterliegt nicht zuletzt einem subjektiven Empfinden, was unter "nahe" verstanden wird.