In die ähnliche Richtung gehen die Aussagen der Zeugin C.____, welche auf entsprechende Frage ausgeführt hat, der Abstandsregler habe am fraglichen Abend durch einen Pfeifton angezeigt, dass der Beschuldigte zu nahe aufgefahren sei. Sie könne nicht genau sagen, in welchem Abstand der Beschuldigte zum Fahrzeug der Privatklägerin gefahren sei, sie schätze so ca. 4-5 Meter (act. 129). Der Zeuge D.____ schliesslich konnte keine massgebliche Aussage zur Frage des Abstandes machen, er habe nur gehört, wie die Privatklägerin eine Bemerkung gemacht habe, dass ihr der Beschuldigte im Nacken gesessen habe (act. 153).