Demgegenüber ist die Privatklägerin der Ansicht, sie habe mit einer Geschwindigkeit von ca. 30-35 km/h die Baustelle befahren, als plötzlich der Beschuldigte hinter ihr geklebt habe, was sie als "eklig" empfunden habe (Protokoll KG S. 2 f.). Der Beschuldigte sei ihr teilweise so nahe aufgefahren, dass sie dessen Lichter nicht mehr gesehen habe (act. 97, 101). Sie habe aber ihre Fahrweise deswegen nicht geändert (act. 101). In die ähnliche Richtung gehen die Aussagen der Zeugin C.____, welche auf entsprechende Frage ausgeführt hat, der Abstandsregler habe am fraglichen Abend durch einen Pfeifton angezeigt, dass der Beschuldigte zu nahe aufgefahren sei.