Der Beschuldigte bestreitet konstant, zu dicht auf das Fahrzeug der Privatklägerin aufgefahren zu sein. Dies sei aufgrund des Tempomates mit eingebautem Abstandsregler in seinem Fahrzeug gar nicht möglich gewesen. Der Regler habe sich im Baustellenbereich selbstständig abgeschaltet, was bedeute, dass die Privatklägerin nicht mehr als 22 km/h gefahren sei (act. 179). Angesichts der Umstände sei sein Abstand angemessen gewesen, da erst ab einer Distanz von 10,6 Metern seine Fahrzeuglichter im Wagen der Privatklägerin überhaupt sichtbar seien (Protokoll KG S. 2). Den kürzesten Abstand, den er im Baustellenbereich gehabt habe, seien ge-