Die Behörde darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270, mit Hinweisen; BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5).