3.1 Unter den Parteien ist unbestritten, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin am 4. Juni 2011 zwischen ca. 22:30 Uhr und 22:35 Uhr hintereinander durch den damaligen Baustellenbereich auf der X.____strasse in Y.____ in Fahrtrichtung Zentrum gefahren sind. Nicht klar ist hingegen, wie nahe der Beschuldigte dabei auf das Fahrzeug der Privatklägerin aufgefahren ist und ob durch dieses Fahrverhalten des Beschuldigten eine einfache Verkehrsregelverletzung sowie eine versuchte Nötigung gegenüber der Privatklägerin vorliegen. Im Folgenden ist daher in einem ersten Schritt zunächst der rechtserhebliche Sachverhalt zu bestimmen.