2.2 Die Staatsanwaltschaft verzichtete demgegenüber auf eine eigene Stellungnahme und verwies zur Begründung ihres Antrages vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Ebenso liegt von Seiten der Privatklägerin keine Stellungnahme vor. 3. Versuchte Nötigung und einfache Verletzung von Verkehrsregeln durch zu dichtes Auffahren