Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aussicht gestellt, vielmehr habe er von dieser einfach wissen wollen, weshalb sie so unsicher gefahren sei, wie sie dies seiner Meinung nach getan habe. In diesem Zusammenhang habe er überdies nicht an das Fahrzeug geschlagen, ansonsten wohl entsprechende Verletzungen an seinen Händen sichtbar gewesen wären. Im Resultat sei somit auch der Tatbestand der Drohung nicht erfüllt.