Gleiches gelte für das spätere Wenden und das Entgegenfahren auf der Spur der Privatklägerin, nachdem diese ihr Fahrzeug schon vorher angehalten habe und damit in keiner Weise gefährdet worden sei. Ausserdem habe die Privatklägerin den Beschuldigten seit dem Verlassen der Baustelle mit ihrem eigenen Scheinwerfer geblendet, weshalb er berechtigt gewesen sei, ebenfalls die Scheinwerfer einzuschalten. Hinzu komme, dass es durchaus üblich sei, die Fahrbahn des Gegenverkehrs zu beanspruchen, sei es zum Parkieren, zum Überholen oder zum Abbiegen. Schliesslich habe er der Privatklägerin auch kein Übel in