Bei der von der Privatklägerin gefahrenen Geschwindigkeit sei im Übrigen bei einer überraschenden Bremsung ein rechtzeitiges Anhalten durchaus möglich gewesen. Aufgrund des Umstandes, wonach der Abstand zum vorderen Fahrzeug immer ausreichend gewesen sei, sei der Tatbestand der versuchten Nötigung nicht erstellt. Nach dem Passieren der Baustelle habe der Beschuldigte die Privatklägerin einfach nur überholt, ohne dass hierbei ein strafbares Verhalten zu erblicken sei. Gleiches gelte für das spätere Wenden und das Entgegenfahren auf der Spur der Privatklägerin, nachdem diese ihr Fahrzeug schon vorher angehalten habe und damit in keiner Weise gefährdet worden sei.