Im Bereich der Baustelle sei der Beschuldigte unbestrittenermassen hinter der Privatklägerin gefahren. Da sein BMW mit Tempomat und Abstandsregler ausgestattet sei und diese technischen Hilfsmittel automatisch seine Geschwindigkeit reduziert hätten, sei es gar nicht möglich gewesen, der Privatklägerin in verbotener Weise so dicht aufzuschliessen, dass diese sich bedroht gefühlt haben könnte. Bei der von der Privatklägerin gefahrenen Geschwindigkeit sei im Übrigen bei einer überraschenden Bremsung ein rechtzeitiges Anhalten durchaus möglich gewesen.