2.1 Der Beschuldigte führt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen aus, der fragliche Vorgang vom 4. Juni 2011 lasse sich in vier verschiedene Phasen unterteilen: das Befahren der Baustelle in der Reihenfolge Privatklägerin - Beschuldigter, das anschliessende Überholmanöver durch den Beschuldigten, das Wendemanöver des Beschuldigten und das Entgegenfahren sowie die Situation, nachdem beide Fahrzeuge angehalten hätten. Im Bereich der Baustelle sei der Beschuldigte unbestrittenermassen hinter der Privatklägerin gefahren.