1.2 Aufgrund der Tatsache, dass lediglich der Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil ergriffen hat, sind vorliegend auch nur die Schuldsprüche wegen Drohung, versuchter Nötigung und mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln sowie damit im Zusammenhang stehend die Strafzumessung Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Nicht mehr zu beurteilen ist damit gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO namentlich der Freispruch vom Vorwurf der Nötigung durch Entgegenfahren und Ausbremsen der Privatklägerin. 2. Stellungnahmen der Parteien