Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. November 2013 wurde festgestellt, dass auch die Privatklägerin weder eine Anschlussberufung noch einen Nichteintretensantrag gestellt hat und mit Verfügung vom 22. Januar 2014 wurde der Antrag des Beschuldigten auf Einholung einer Expertise unter Hinweis auf Art. 389 StPO abgewiesen und es wurden der Berufungskläger sowie die Privatklägerin zum persönlichen Erscheinen vor Gericht verpflichtet.