C. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 auf eine Anschlussberufung bzw. auf einen Antrag auf Nichteintreten und mit Stellungnahme vom 14. Januar 2014 stellte sie das Begehren, das Gesuch (recte: die Berufung) der beschuldigten Person sei vollumfänglich abzuweisen und dementsprechend sei das angefochtene Urteil zu bestätigen. Des Weiteren teilte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 23. Januar 2014 ihren Verzicht auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht mit.