B. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 22. August 2013 meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 28. August 2013 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 3. Oktober 2013 beantragte er, es sei der angefochtene Entscheid unter o/e Kostenfolge vollumfänglich aufzuheben und er sei dementsprechend von Schuld und Strafe freizusprechen. In seiner Berufungsbegründung vom 23. Dezember 2013 hielt der Beschuldigte an seinen Rechtsbegehren fest und beantragte überdies, es sei bezüglich der technischen Fragen (Abstandsregler / Blendmöglichkeit) eine Expertise einzuholen.