Mit Urteil vom 22. August 2013 erklärte das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft B.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 26. Februar 2013 der Drohung, der versuchten Nötigung und der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 100.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 600.-- (bzw. im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen); dies in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB, Art.