{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-235_2014-04-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=cf9af071-55cc-44d8-b347-0e80a5cf60f8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050833", "Checksum": "d716613a28caf00104c3d169181445b1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-235_2014-04-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e3691556-2939-4f7b-baaf-eb8634921b2e", "Checksum": "6e5b98275c0c2e62d7af6b79c606f9d3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 235", "460 2013 235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.04.2014 460 13 235 (460 2013 235)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Drohung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:04:46", "Checksum": "6a5cd9833d012793b0b37a829f02fcfe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.04.2014 460 13 235 (460 2013 235)\nRegeste:\nDrohung etc.\n\nDemzufolge ist im Resultat das angefochtene Urteil in teilweiser Gutheissung der Berufung des\nBeschuldigten in den Ziffern 1 und 2 dahingehend zu ändern, als dieser zwar nach wie vor der\nDrohung und der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu erklären ist,\nauf der anderen Seite jedoch ein zusätzlicher Freispruch vom Vorwurf der versuchten Nötigung\nund der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch zu dichtes Auffahren erfolgt und die\nStrafe hierfür von 25 auf 20 Tagessätze Geldstrafe zu jeweils CHF 100.--, bedingt vollziehbar\n\nSeite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nbei einer Probezeit von zwei Jahren, herabzusetzen ist. Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.\n\n7. Kostenfolge\n\nBei diesem Verfahrensausgang – indem die Berufung des Beschuldigten insofern teilweise gutgeheissen wird, als er vom Vorwurf der versuchten Nötigung und der Anklage der einfachen\nVerletzung von Verkehrsregeln durch zu dichtes Auffahren freigesprochen und in der Folge die\nauszufällende Geldstrafe von 25 auf 20 Tagessätze reduziert, darüber hinaus jedoch die Berufung abgewiesen wird – gehen nach Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 4'710.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 4'500.-- [3\nStunden Hauptverhandlung zu jeweils CHF 1'500.--] sowie Auslagen von CHF 210.--) im Umfang von zwei Dritteln (= CHF 3'140.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von einem\nDrittel (= CHF 1'570.--) zu Lasten des Staates. Ausserdem wird dem Beschuldigten eine reduzierte pauschale Parteientschädigung im Umfang von ca. einem Drittel der Honorarrechnung\nseines Rechtsvertreters in der Höhe von insgesamt CHF 3'229.20 (13 Stunden Aufwand inklusive eine Stunde Aufwand für die heutige Hauptverhandlung und inklusive zwei Stunden Aufwand für die verschobene Sitzung vom 17. März 2014 zu jeweils CHF 230.-- pro Stunde sowie\ninklusive Auslagen plus Mehrwertsteuer von CHF 239.20) zu Lasten des Staates ausgerichtet.\nIn Bezug auf die erstinstanzlichen Verfahrenskosten erübrigen sich angesichts der zu bestätigenden Verurteilung an vorliegender Stelle weitergehende Ausführungen und diese sind ohne\nWeiteres zu bestätigen.\n\nDemnach wird erkannt:\n\n://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom\n22. August 2013, lautend:\n\n\"1. B.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der\nStaatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 26. Februar 2013 der Drohung, der versuchten Nötigung und der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt\n\nSeite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen\nzu je Fr. 100.--\n\nbei einer Probezeit von 2 Jahren\n\nsowie\n\nzu einer Busse von Fr. 600.--,\nim Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren\nStelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen,\n\nin Anwendung von Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB i.V.m.\nArt. 22 StGB, Art. 90 Ziff. 1 SVG (i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und\nArt. 12 Abs. 1 VRV, Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 1 VRV,\nArt. 41 Abs. 4 SVG und Art. 31 Abs. 3 lit. a VRV sowie Art. 26\nAbs. 1 SVG), Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und\nAbs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.\n\n2. B.____ wird von der Anklage der Nötigung durch Entgegenfahren und Ausbremsen von A.____ freigesprochen.\n\n3. Die Zivilforderung von A.____ wird auf den Zivilweg verwiesen.\n\n4. B.____ trägt in Anwendung von Art. 426 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von\nFr. 1'509.-- und einer pauschalen Gerichtsgebühr von\nFr. 1'000.--.\n\nWird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil\nverlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr\nauf Fr. 500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).\"\n\nwird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in\nden Ziffern 1 und 2 wie folgt geändert:\n\n1. B.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der\nStaatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 26. Februar 2013 der Drohung und der mehrfachen\neinfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und\nverurteilt\n\nSeite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen\nzu je CHF 100.--\n\nbei einer Probezeit von 2 Jahren\n\nsowie\n\nzu einer Busse von CHF 600.--,\nim Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren\nStelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen,\n\nin Anwendung von Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 90 Abs. 1 SVG\n(i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 1 VRV, Art. 41 Abs. 4\nSVG und Art. 30 Abs. 3 lit. a VRV sowie Art. 26 Abs. 1 SVG),\nArt. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB,\nArt. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.\n\n"}