{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-235_2014-04-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=cf9af071-55cc-44d8-b347-0e80a5cf60f8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050833", "Checksum": "d716613a28caf00104c3d169181445b1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-235_2014-04-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e3691556-2939-4f7b-baaf-eb8634921b2e", "Checksum": "6e5b98275c0c2e62d7af6b79c606f9d3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 235", "460 2013 235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.04.2014 460 13 235 (460 2013 235)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Drohung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:04:46", "Checksum": "6a5cd9833d012793b0b37a829f02fcfe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.04.2014 460 13 235 (460 2013 235)\nRegeste:\nDrohung etc.\n\nSeite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nEs liegt im Ermessen des kantonalen Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn\ndas kantonale Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von\nrechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche\nKomponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem\nMasse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGer 6B_246/2014 vom 29. April\n2014 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.) Hingegen muss das Gericht nicht auf\nUmstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der\nStrafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (Urteil\n6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte der Drohung\nund der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu sprechen, wobei der\nordentliche Strafrahmen nach Art. 180 Abs. 1 StGB zwischen einer Geldstrafe von einem Tagessatz und einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren liegt und gemäss Art. 90 Abs. 1\nSVG zudem eine Busse auszusprechen ist. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Strafe des Weiteren aufgrund der Deliktsmehrheit zu schärfen. Diese Bestimmung der zwingenden\nStrafschärfung hat bereits die Vorinstanz in ihren Erwägungen (E. III.a S. 17) berücksichtigt, es\nanschliessend aber versäumt, den zur Anwendung gebrachten Gesetzesartikel im Dispositiv\ndes angefochtenen Urteils aufzuführen. Dieses redaktionelle Versehen ist im vorliegenden Urteil von Amtes wegen zu korrigieren. Auf der anderen Seite sind keine Strafmilderungsgründe\nnach Art. 48 StGB ersichtlich. Schliesslich ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall,\ndass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem\nTag und höchstens drei Monaten auszusprechen.\n\n6.2 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO\nzunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil (E. III.\nS. 17 f.) verwiesen werden, welchen sich das Kantonsgericht unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen anschliesst, womit es sich vorliegend erübrigt, die Ausführungen des Strafgerichts mit den Worten des Kantonsgerichts wiederzugeben. Dies gilt – angesichts der vorliegend\nzu bestätigenden Verurteilung nach den entsprechenden Ausführungen zur rechtlichen Würdigung (oben E. 4.3 und 5.4) – gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO umso mehr, als vom Beschuldigten nicht die Strafzumessung per se angefochten, sondern lediglich ein vollumfänglicher\nFreispruch aufgrund einer differenzierten rechtlichen Würdigung als Ganzes beantragt wird. Im\n\nSeite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nGegensatz zur Vorinstanz geht das Kantonsgericht allerdings davon aus, dass der Beschuldigte\nvom Vorwurf der versuchten Nötigung als auch von demjenigen der einfachen Verletzung von\nVerkehrsregeln durch zu dichtes Auffahren in der ersten Phase des Tatablaufs freizusprechen\nist. Diese Freisprüche müssen ihren Niederschlag bei der konkreten Ausfällung der Strafe finden. Das Kantonsgericht ist in diesem Zusammenhang jedoch der Überzeugung, dass in Würdigung aller im angefochtenen Urteil geschilderten relevanten persönlichen und tatbezogenen\nUmstände – wie namentlich der Tatsache, dass der Beschuldigte aus nichtigen Beweggründen\nwie dem Ärger über eine seiner Ansicht nach nicht adäquaten Fahrweise der Privatklägerin völlig unverhältnismässig auf eine alltägliche Verkehrssituation reagiert und dabei zwecks Darlegung einer reinen Machtdemonstration mit seiner Fahrweise und seinem Verhalten insgesamt\neine erhebliche Rücksichtslosigkeit an den Tag gelegt hat, ohne vor dem Kantonsgericht ein\nZeichen der Reue oder der Einsicht erkennen zu lassen – die erstinstanzliche Strafe gemessen\nan dem keineswegs leichten Verschulden eher am unteren Rand des Strafrahmens liegt. Insofern ist vorliegend trotz des Wegfalls des Anklagepunktes der versuchten Nötigung die Strafe\nnur minimal zu senken. Konkret erachtet das Kantonsgericht eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 20 Tagessätzen, bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren, als schuld- und tatangemessen, womit es sich rechtfertigt, die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe um fünf Tagessätze zu reduzieren. Bezüglich der Höhe der Tagessätze wird weder vom Beschuldigten\ngeltend gemacht, der Ansatz sei falsch festgesetzt worden, noch ist aus Sicht des Kantonsgerichts ein Grund für eine Anpassung ersichtlich, womit der Betrag von CHF 100.-- pro Tagessatz ohne Weiteres zu bestätigen ist. Hinsichtlich der auszufällenden Busse ist nach Meinung\ndes Kantonsgerichts trotz des Wegfalls des Vorwurfs der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch zu dichtes Auffahren aufgrund der nach wie vor bestehenden massiven mehrfachen\nÜbertretungen sowie angesichts des Charakters der Verbindungsstrafe kein Grund für eine\nHerabsetzung gegeben, womit die erstinstanzliche Busse in der Höhe von CHF 600.-- zu bestätigen ist. Ebenfalls zu bestätigen ist schliesslich die Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen (ein\nTag pro CHF 100.-- Busse) im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse.\n\n"}