{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-235_2014-04-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=cf9af071-55cc-44d8-b347-0e80a5cf60f8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050833", "Checksum": "d716613a28caf00104c3d169181445b1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-235_2014-04-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e3691556-2939-4f7b-baaf-eb8634921b2e", "Checksum": "6e5b98275c0c2e62d7af6b79c606f9d3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 235", "460 2013 235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.04.2014 460 13 235 (460 2013 235)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Drohung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:04:46", "Checksum": "6a5cd9833d012793b0b37a829f02fcfe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.04.2014 460 13 235 (460 2013 235)\nRegeste:\nDrohung etc.\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndungsdelikt. Der Gefährdungserfolg besteht darin, dass das Opfer in Schrecken oder Angst\nversetzt wird. Dass die Willensfreiheit oder die Willensbildung des Opfers tatsächlich beeinträchtigt wird, ist nicht erforderlich. Tathandlung ist, dass der Täter eine schwere Drohung ausspricht. Das Gesetz versteht unter einer Drohung jedoch nicht nur eine ausdrückliche Erklärung\ndes Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Dies kann durch Worte, aber auch durch Gesten,\ndurch konkludentes Verhalten oder auch durch anderweitiges \"Wissenlassen\" erfolgen. Erforderlich ist, dass er ein künftiges Übel in Aussicht stellt, dessen Eintritt er als direkt oder indirekt\nvon seinem Willen abhängig hinstellt. Ob eine Drohung schwer und geeignet ist, das Opfer in\nSchrecken oder Angst zu versetzen, ist grundsätzlich anhand eines objektiven Massstabs zu\nentscheiden. Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich beeinträchtigt wird. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich (STRATENWERTH /\nWOHLERS, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 180 StGB, mit Hinweisen; VERA DELNON / BERNHARD RÜDY,\nBasler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 14 und N 31 zu Art. 180 StGB, mit\nHinweisen).\n\n5.4 Grundsätzlich ist bei der Beurteilung, ob eine Drohung schwer und geeignet ist, das Opfer\nin Schrecken oder Angst zu versetzen, anhand eines objektiven Massstabs zu entscheiden (vgl.\nSTRATENWERTH / W OHLERS, a.a.O., N 2 zu Art. 180 StGB, mit Hinweisen). Dies bedeutet aber\nnicht, dass alle subjektiven Komponenten ausser Acht zu lassen sind. So kann eine Äusserung\nobjektiv gesehen durchaus geeignet sein, ein durchschnittliches Opfer in Angst oder Schrecken\nzu versetzen, während das spezifische Opfer sich jedoch aufgrund eines Sonderwissens bezüglich des Täters oder bezüglich der von diesem gemachten Äusserung nicht in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt sieht. Andererseits ist nicht zu übersehen, dass namentlich bei\nbesonders schutzbedürftigen Opfern ein differenzierter Massstab zugrunde zu legen ist. Im Resultat führt dies dazu, dass bei der individuellen Prüfung der Frage, ob eine Drohung geeignet\nist, Furcht hervorzurufen, jeweils die konkreten Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 99\nIV 212 ff.). Im vorliegenden Fall ist zwar das Ausbremsen der Privatklägerin auf der Gegenfahrbahn zufolge des erstinstanzlichen Freispruchs vom Vorwurf der Nötigung nicht mehr Gegenstand rechtlicher Überprüfung, dies ändert aber nichts daran, dass das zugestandene frontale\nEntgegenfahren auf der Gegenfahrbahn mit Betätigen des Fernlichts und das Halten erst unmittelbar vor dem Fahrzeug der Privatklägerin als Teil des gesamtheitlichen Verhaltens des Beschuldigten anlässlich der inkriminierten Geschehnisse zu würdigen ist. Das diesbezüglich an\nden Tag gelegte aggressive Auftreten führt zusammen mit dem wutentbrannten Aussteigen aus\n\nSeite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndem Fahrzeug, dem Anschreien der Privatklägerin und dem Schlagen gegen die Fahrzeugscheibe zum Schluss, dass das Verhalten des Beschuldigten in einer Gesamtwürdigung der\nUmstände zweifellos geeignet gewesen ist, sich nicht nur für die Privatklägerin als bedrohlich\ndarzustellen, sondern vielmehr auch ein durchschnittliches Opfer in Angst oder Schrecken zu\nversetzen. Nachdem die Privatklägerin gemäss ihren glaubhaften Aussagen tatsächlich sehr\ngrosse Angst gehabt hat, ist der Tatbestand fraglos vollendet. Schliesslich ergeben sich auch\nhinsichtlich des Vorliegens des subjektiven Tatbestandes keine Zweifel, womit das Verhalten\ndes Beschuldigten im Ergebnis unter den Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB zu subsumieren\nist.\n\nGemäss diesen Ausführungen ist der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Entscheids und demzufolge in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung der Drohung schuldig\nzu sprechen.\n\n6. Strafzumessung\n\n6.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es\nberücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf\ndas Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder\nGefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren\nund äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden\n(Abs. 2). Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, wobei\ndas Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimmt. Nach Abs. 2 von Art. 34\nStGB beträgt ein Tagessatz höchstens CHF 3'000.-- und das Gericht bestimmt die Höhe des\nTagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt\ndes Urteils. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von\ngemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens\nzwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den\nTäter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In Anwendung von\nArt. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer\nBusse nach Artikel 106 verbunden werden. Laut Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt das Gericht dem\nVerurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz\noder teilweise aufschiebt.\n\n"}