{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-235_2014-04-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=cf9af071-55cc-44d8-b347-0e80a5cf60f8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050833", "Checksum": "d716613a28caf00104c3d169181445b1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-235_2014-04-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e3691556-2939-4f7b-baaf-eb8634921b2e", "Checksum": "6e5b98275c0c2e62d7af6b79c606f9d3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 235", "460 2013 235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.04.2014 460 13 235 (460 2013 235)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Drohung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:04:46", "Checksum": "6a5cd9833d012793b0b37a829f02fcfe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.04.2014 460 13 235 (460 2013 235)\nRegeste:\nDrohung etc.\n\nDies gilt umso mehr, als aufgrund diverser Widersprüche in wesentlichen Punkten die Aussagen der Zeugin C.____ vom 28. Oktober 2011 gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-\nLandschaft, Hauptabteilung Arlesheim (act. 125 ff.) nicht sehr verlässlich erscheinen. So gab\nsie beispielsweise auf entsprechende Frage hin zunächst an, der Beschuldigte habe ca. 50 Meter nach der Insel sein Fahrzeug um 180° gekehrt, sei dann wieder zurückgefahren, habe sein\nFahrzeug auf der linken Fahrbahn, der Gegenfahrbahn, angehalten, sei ausgestiegen, an das\nFenster des anderen Fahrzeuges gegangen und habe dann in einem etwas rauen Ton gefragt,\nwas er überhaupt falsch gemacht habe (act. 129). Etwas später führte sie aber aus, der Beschuldigte habe auf der Fahrspur in Fahrtrichtung W.____ sein Fahrzeug angehalten; also nicht\nauf der gleichen Fahrbahn wie die andere Frau (act. 135 und 139). Bereits der Beschuldigte hat\nallerdings zugegeben, auf die Gegenfahrbahn gewechselt und sein Fahrzeug dort angehalten\nzu haben (act. 75 und 77). Des Weiteren hat die Zeugin zu Protokoll gegeben, nach ca. 50 Metern habe der Beschuldigte sein Fahrzeug um 180° gewendet, habe auf der Gegenfahrspur\ngehalten und sei ausgestiegen; zwischen den beiden Fahrzeugen habe es ca. einen Abstand\nvon 50 Metern gehabt, als der Beschuldigte ausgestiegen sei (act. 131 und 133). Demgegenüber führte sie unmittelbar danach aus, zwischen den beiden Fahrzeugen habe es genug Platz\ngehabt, um hindurch zu gehen, für ein weiteres Fahrzeug habe es aber keinen Platz mehr gehabt (act. 135). Der Beschuldigte hingegen gab an, er habe in einem Abstand von ca. knapp\neinem Meter zum anderen Fahrzeug angehalten (act. 193). Zudem antwortete sie auf entsprechende Frage, wie sie sich gefühlt habe, als der Beschuldigte sein Fahrzeug gewendet habe,\nsie habe gestaunt und er habe nur gesagt, er wolle jetzt mit der Frau reden gehen (act. 133).\nDer Beschuldigte wiederum gab zu Protokoll, er habe erst als er am Fenster der Fahrerseite\ngestanden habe erkannt, dass es sich beim Lenker um eine Frau gehandelt habe (act. 75).\n\nEbenso sind die allgemeinen Umstände des inkriminierten Sachverhaltes nicht geeignet, die\nVersion des Beschuldigten zu stützen. Für das Kantonsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass\nder Beschuldigte in einer emotionalen Situation wie der gegebenen in der Lage gewesen sein\nsoll, besonnen und überlegt zu agieren und lediglich mit dem Ansinnen, die Privatklägerin zu\nfragen, was er denn falsch gemacht habe, aus seinem Fahrzeug gestiegen ist, obwohl er ge-\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nmäss seinen eigenen Worten vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG S. 3 f.) sich durch das Verhalten der Privatklägerin genötigt und gemassregelt gefühlt hat. Vielmehr erscheint sein Verhalten, nachdem er ihr unter Verwendung des Fernlichts zumindest teilweise auf ihrer Fahrspur\nfrontal entgegen gefahren ist und erst kurz vor ihrem Fahrzeug – gemäss eigenen Worten ca.\neinen Meter – zum Stillstand gekommen ist, als offensichtlich sehr unbeherrscht. Diese Einschätzung seines Verhaltensmusters hat der Beschuldigte im Übrigen durch sein persönliches\nAuftreten vor dem Kantonsgericht nicht entkräften können.\n\nAn diesem Resultat vermag auch die Behauptung des Beschuldigten, wonach er bei dem ihm\nzur Last gelegten Schlagen an die Scheibe der Privatklägerin eine Verletzung an der Hand davongetragen haben müsste, nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine\nspekulative Schlussfolgerung handelt, ist es erfahrungsgemäss ohne Weiteres möglich, mit der\nHand oder der Faust gegen eine Autoscheibe zu schlagen und dadurch einen erheblichen Lärm\nfür die Insassen im Wageninneren hervorzurufen, ohne sich dabei eine augenfällige Verletzung\nzuzufügen. Überdies liegt auch kein unabhängiger Beweis wie beispielsweise ein medizinischer\nBericht vor, welcher das Fehlen eines entsprechenden Verletzungsbildes tatsächlich dokumentieren würde. Ebenso ist die Frage, wie knapp der Beschuldigte sein Fahrzeug tatsächlich konkret vor demjenigen der Privatklägerin zum Stillstand gebracht hat und ob er noch in der Lage\ngewesen ist, zwischen den beiden Fahrzeugen hindurchzugehen, mehr theoretischer Natur als\nvon praktischem Interesse. Abgesehen davon, dass sich dies nicht schlüssig beantworten lässt,\nist unter den gegebenen Umständen – indem der Beschuldigte der Privatklägerin zumindest\nteilweise auf deren Fahrbahn mit aufgeblendetem Fernlicht frontal entgegen gefahren ist –\nselbst ein Abstand von ca. einem Meter immer noch ein geringer Abstand zwischen den Fahrzeugen.\n\nGestützt auf diese Erwägungen erachtet das Kantonsgericht den inkriminierten Sachverhalt als\nerstellt, womit davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte neben dem bereits zugestandenen\nSachverhalt auch mit seiner Hand mindestens zweimal gegen die Fahrzeugscheibe der Privatklägerin geschlagen hat.\n\n5.3 Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\nGeldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt.\nDie Norm schützt die Willensfreiheit; erfasst sind die Fallgestaltungen, in denen andere Personen in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt werden. Es handelt sich um ein konkretes Gefähr-\n\n"}