{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-235_2014-04-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=cf9af071-55cc-44d8-b347-0e80a5cf60f8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050833", "Checksum": "d716613a28caf00104c3d169181445b1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-235_2014-04-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e3691556-2939-4f7b-baaf-eb8634921b2e", "Checksum": "6e5b98275c0c2e62d7af6b79c606f9d3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 235", "460 2013 235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.04.2014 460 13 235 (460 2013 235)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Drohung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:04:46", "Checksum": "6a5cd9833d012793b0b37a829f02fcfe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.04.2014 460 13 235 (460 2013 235)\nRegeste:\nDrohung etc.\n\nDemzufolge ist der Beschuldigte in Abänderung des angefochtenen Urteils und in diesbezüglicher Gutheissung seiner Berufung sowohl vom Vorwurf der versuchten Nötigung als auch von\ndemjenigen der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch zu dichtes Auffahren freizusprechen.\n\n4. Nötigung und mehrfache einfache Verletzung von Verkehrsregeln durch Ausbremsen auf bzw. Befahren der Gegenfahrbahn sowie missbräuchliche Verwendung des\nFernlichts\n\n4.1 Wie bereits unter Ziffer 1.2 ausgeführt, ist der Freispruch vom Vorwurf der Nötigung durch\nEntgegenfahren und Ausbremsen der Privatklägerin nicht mehr Gegenstand des vorliegenden\nBerufungsverfahrens. Zu beurteilen ist hingegen, ob der Beschuldigte in diesem Zusammenhang zu Recht wegen mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln durch Befahren der\nGegenfahrbahn und missbräuchliche Verwendung des Fernlichts verurteilt worden ist. Diesbezüglich ist der entsprechende Sachverhaltsabschnitt von Seiten des Beschuldigten im Wesentlichen unbestritten, womit bei der nachfolgenden rechtlichen Würdigung davon auszugehen ist,\ndass dieser mit eingeschaltetem Fernlicht auf die Privatklägerin zugefahren ist und kurz vor\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nderen Fahrzeug angehalten hat, wobei er mindestens teilweise auch die Gegenfahrbahn benutzt hat (act. 75).\n\n4.2 Gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG müssen Fahrzeuge rechts, auf breiten Strassen innerhalb der\nrechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. In Konkretisierung\ndieser Bestimmung legt Art. 7 Abs. 1 VRV fest, dass der Fahrzeugführer rechts fahren muss,\nwobei er auf gewölbten oder sonst schwer zu befahrenden Strassen und in Linkskurven von\ndieser Regel abweichen kann, wenn die Strecke übersichtlich ist und weder der Gegenverkehr\nnoch nachfolgende Fahrzeuge behindert werden. Gemäss Art. 41 Abs. 4 SVG ist die Beleuchtung so zu handhaben, dass niemand unnötig geblendet wird. Nach Art. 30 Abs. 3 lit. a VRV\nkönnen bei Bedarf die Fernlichter verwendet werden; in Ortschaften ist jedoch nach Möglichkeit\ndarauf zu verzichten. Ausserdem sind die Fernlichter rechtzeitig vor dem Kreuzen mit anderen\nStrassenbenützern auszuschalten.\n\n4.3 Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte der Ansicht, dass es durchaus üblich sei, die\nFahrbahn des Gegenverkehrs zu beanspruchen, sei es zum Parkieren, zum Überholen oder\nzum Abbiegen, weshalb er zum Befahren der Gegenfahrbahn berechtigt gewesen sei. Dieser\nMeinung kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte vermag zwar Ausnahmefälle aufzuzählen, in welchen es unter bestimmten Umständen in Abweichung vom Gebot des Rechtsfahrens\nzulässig ist, die Gegenfahrbahn zu benutzen. Unter diese Ausnahmefälle ist der vorliegende\nSachverhalt allerdings zweifellos nicht zu subsumieren, nachdem der Beschuldigte weder parkiert oder überholt hat noch abgebogen ist. Das Befahren der Gegenfahrbahn, um einen anderen Verkehrsteilnehmer aufgrund eines vermeintlichen Fehlverhaltens zur Rede zu stellen, kann\nnicht als Rechtfertigung für eine Abweichung vom Gebot des Rechtsfahrens dienen. Vielmehr\nmüssen die Argumente des Beschuldigten als Schutzbehauptung für sein Verhalten qualifiziert\nwerden. Demnach ist die entsprechende Verurteilung wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln durch Befahren der Gegenfahrbahn in Abweisung der Berufung ohne Weiteres zu\nbestätigen. Gleiches gilt für die Verurteilung wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln\nbezüglich des Vorwurfs der missbräuchlichen Verwendung des Fernlichts. Der Beschuldigte ist\ndiesbezüglich der Ansicht, dass er ohne sein Fernlicht nichts gesehen hätte, weil er von der\nPrivatklägerin geblendet worden sei. Hierzu hat allerdings bereits die Vorinstanz zutreffend\nfestgehalten (E. II.3.3 S. 14 f.), dass selbst der Umstand, wonach er von der Privatklägerin geblendet worden sein soll, ihm nicht das Recht verleiht, diese ihrerseits zu blenden. Abgesehen\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndavon ist das Kantonsgericht überzeugt, dass es dem Beschuldigten im Kontext seines gesamten Verhaltens bei der Verwendung des Fernlichts lediglich darum gegangen ist, die Privatklägerin seinerseits zu schikanieren, nachdem er sich durch ihr Fahrverhalten und ihre Lichthupe\nselber schikaniert und gemassregelt gefühlt hat (Protokoll KG S. 3 f.).\n\nDemnach ist die entsprechende Berufung des Beschuldigten in Bestätigung des angefochtenen\nUrteils abzuweisen, womit dieser bezüglich des Befahrens der Gegenfahrbahn und der missbräuchlichen Verwendung seines Fernlichts der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu erklären ist.\n\n5. Drohung\n\n5.1 Hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung gibt der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft, Posten V.____, vom 8. Juni 2011 zu, nach dem Überholen der Privatklägerin und deren Betätigen der Lichthupe sein Fahrzeug gewendet zu haben\nund mit eingeschaltetem Fernlicht frontal auf diese zugefahren zu sein, vor deren Fahrzeug auf\nder Gegenfahrbahn angehalten zu haben, ausgestiegen und zur Fahrerseite des anderen Fahrzeuges gegangen zu sein und dabei die Privatklägerin etwa drei Mal laut gefragt zu haben:\n\"Was passt dir nicht?!\", bestreitet aber, etwas angerührt und namentlich mit seiner Hand gegen\ndas Fahrzeug der Privatklägerin geschlagen zu haben (act. 75, 189, Protokoll KG S. 4). Demzufolge ist in einem ersten Schritt zunächst wiederum unter Berücksichtigung der Maxime „in dubio pro reo“ der rechtserhebliche Sachverhalt zu bestimmen.\n\n"}