{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-235_2014-04-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=cf9af071-55cc-44d8-b347-0e80a5cf60f8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050833", "Checksum": "d716613a28caf00104c3d169181445b1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-235_2014-04-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e3691556-2939-4f7b-baaf-eb8634921b2e", "Checksum": "6e5b98275c0c2e62d7af6b79c606f9d3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 235", "460 2013 235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.04.2014 460 13 235 (460 2013 235)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Drohung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:04:46", "Checksum": "6a5cd9833d012793b0b37a829f02fcfe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.04.2014 460 13 235 (460 2013 235)\nRegeste:\nDrohung etc.\n\nAufgrund der unterschiedlichen Geschwindigkeiten der Fahrzeuge des Beschuldigten und der\nPrivatklägerin und der diversen Aussagen der Beteiligten bzw. Zeugen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug im Baustellenbereich zumindest ziemlich nahe an dasjenige der Privatklägerin aufgeschlossen hat. Wie nahe dies nun tatsächlich\ngewesen ist, ist zum heutigen Zeitpunkt hingegen nicht mehr eruierbar. Es unterliegt nicht zuletzt einem subjektiven Empfinden, was unter \"nahe\" verstanden wird. Angesichts der nicht zu\nunterdrückenden Zweifel muss bei diesem Beweisergebnis unter Berücksichtigung der Maxime\n„in dubio pro reo“ offen gelassen werden, ob der Beschuldigte objektiv betrachtet übermässig\nnahe zum Fahrzeug der Privatklägerin aufgefahren ist.\n\n3.3 Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender\nAbstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. In Anwendung von Art. 12 Abs. 1 VRV hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem\nBremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Was unter einem \"ausreichenden Abstand\" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten\nUmständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse\nsowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nGrundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen\nVerhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG anzunehmen\nist (BGer 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.2; BGer 6B_1014/2010 vom 12. Mai 2011\nE. 3.5).\n\nEine Nötigung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn jemand durch Gewalt oder Androhung\nernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit genötigt wird,\netwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wobei die Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei\nJahren oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 181 StGB). Der Tatbestand schützt die Freiheit der\nWillensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Der Taterfolg besteht darin, dass eine\nandere Person dazu veranlasst wird, sich entsprechend dem Willen des Täters zu verhalten.\nDas abgenötigte Verhalten kann darin bestehen, dass das Opfer eine bestimmte Handlung vornimmt, eine bestimmte Handlung unterlässt oder aber darin, dass das Opfer das Verhalten des\nTäters oder eines Dritten duldet. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter Gewalt anwendet, dem Opfer ernstliche Nachteile androht oder auf andere Weise seine Handlungsfreiheit\nbeschränkt. Gewalt ist die physische Einwirkung auf den Körper des Opfers, die geeignet ist,\ndie Willensfreiheit zu beeinträchtigen. Welches Mass an Zwangswirkung erforderlich ist, entscheidet sich aufgrund der Umstände des Einzelfalls. Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt\nvor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Ob der Täter das angedrohte Übel tatsächlich bewirken will oder\nkann, ist irrelevant. Ernstlich sind die angedrohten Nachteile, wenn diese geeignet sind, auch\neine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die Generalklausel\nder anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit bedarf einer restriktiven Auslegung. Erfasst\nsind allein Verhaltensweisen, denen eine den Alternativen der Gewaltanwendung und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbare Zwangswirkung zukommt. Die Tathandlung muss\nursächlich dafür sein, dass sich das Opfer in der vom Täter gewünschten Art und Weise verhält.\nIn subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz genügt. Eine weitergehende Absicht ist nicht vorausgesetzt. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist nur dann gegeben,\nwenn diese positiv begründet werden kann. Rechtswidrig ist eine Nötigung dann, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen\nVerhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Vollendet ist die Nötigung,\nwenn sich das Opfer dem Willen des Täters entsprechend verhält. Misslingt die Bestimmung\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nvon Willensbildung oder Willensbetätigung, bleibt es beim Versuch (GÜNTER STRATENWERTH /\nWOLFGANG W OHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Auflage, Bern\n2009, N 1 ff. zu Art. 181 StGB, mit zahlreichen Hinweisen).\n\n3.4 Nachdem bereits bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes (oben E. 3.2)\nfestgestellt worden ist, dass im Zweifelsfalle ein übermässig nahes Auffahren des Beschuldigten zum Fahrzeug der Privatklägerin nicht als erstellt erachtet werden kann, folgt bei der vorliegenden rechtlichen Würdigung konsequenterweise, dass ihm – namentlich unter Einbezug der\nvermutlich sehr geringen gefahrenen Geschwindigkeit – auch nicht der Vorwurf zu machen ist,\ner habe keinen ausreichenden Abstand im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG bzw. Art. 12 Abs. 1\nVRV sowie der dazu entwickelten Rechtsprechung eingehalten. Ebenso kann bei nämlichem\nBeweisergebnis dem Beschuldigten nicht vorgehalten werden, er habe mit seinem Verhalten\nversucht, die Handlungsfreiheit der Privatklägerin zu beschränken und sie damit zu einer\nschnelleren Fahrweise anzuhalten, womit bereits der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB\nnicht gegeben ist.\n\n"}