{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-235_2014-04-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=cf9af071-55cc-44d8-b347-0e80a5cf60f8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050833", "Checksum": "d716613a28caf00104c3d169181445b1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-235_2014-04-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e3691556-2939-4f7b-baaf-eb8634921b2e", "Checksum": "6e5b98275c0c2e62d7af6b79c606f9d3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 235", "460 2013 235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.04.2014 460 13 235 (460 2013 235)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Drohung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:04:46", "Checksum": "6a5cd9833d012793b0b37a829f02fcfe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.04.2014 460 13 235 (460 2013 235)\nRegeste:\nDrohung etc.\n\nNach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft\nsein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache\nsprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels (ROBERT HAUSER/ERHARD\nSCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54\nN 3 f., mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus\nArt. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime\n„in dubio pro reo“ bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen\neiner strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz\neines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objek-\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3\nStPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht\nmassgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden\nkann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf\nBGE 120 Ia 31). Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1). Der in\nArt. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden\ndie Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören,\nprüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Behörde darf sich auf die wesentlichen\nGesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270, mit Hinweisen; BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5).\n\n3.2 Im vorliegenden Fall sind bei der Prüfung des massgeblichen Sachverhaltes die folgenden Beweise bzw. Indizien zu würdigen: Die verschiedenen Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei Basel-Landschaft, Posten V.____ (act. 73 ff.), der Staatsanwaltschaft Ba-\nsel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim (act. 173 ff.), dem Strafgericht Basel-Landschaft,\n(act. 365 ff.) und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (Protokoll KG),\ndiejenigen der Privatklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim (act. 95 ff.) und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht\n(Protokoll KG) sowie schliesslich die Aussagen der Zeugen C.____ und D.____ jeweils gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim (act. 125 ff. bzw.\nact. 149 ff.).\n\nDer Beschuldigte bestreitet konstant, zu dicht auf das Fahrzeug der Privatklägerin aufgefahren\nzu sein. Dies sei aufgrund des Tempomates mit eingebautem Abstandsregler in seinem Fahrzeug gar nicht möglich gewesen. Der Regler habe sich im Baustellenbereich selbstständig abgeschaltet, was bedeute, dass die Privatklägerin nicht mehr als 22 km/h gefahren sei (act. 179).\nAngesichts der Umstände sei sein Abstand angemessen gewesen, da erst ab einer Distanz von\n10,6 Metern seine Fahrzeuglichter im Wagen der Privatklägerin überhaupt sichtbar seien (Protokoll KG S. 2). Den kürzesten Abstand, den er im Baustellenbereich gehabt habe, seien ge-\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nschätzte eineinhalb Wagenlängen gewesen, als sich das System selbstständig ausgeschaltet\nhabe (act. 77).\n\nDemgegenüber ist die Privatklägerin der Ansicht, sie habe mit einer Geschwindigkeit von ca.\n30-35 km/h die Baustelle befahren, als plötzlich der Beschuldigte hinter ihr geklebt habe, was\nsie als \"eklig\" empfunden habe (Protokoll KG S. 2 f.). Der Beschuldigte sei ihr teilweise so nahe\naufgefahren, dass sie dessen Lichter nicht mehr gesehen habe (act. 97, 101). Sie habe aber\nihre Fahrweise deswegen nicht geändert (act. 101). In die ähnliche Richtung gehen die Aussagen der Zeugin C.____, welche auf entsprechende Frage ausgeführt hat, der Abstandsregler\nhabe am fraglichen Abend durch einen Pfeifton angezeigt, dass der Beschuldigte zu nahe aufgefahren sei. Sie könne nicht genau sagen, in welchem Abstand der Beschuldigte zum Fahrzeug der Privatklägerin gefahren sei, sie schätze so ca. 4-5 Meter (act. 129). Der Zeuge D.____\nschliesslich konnte keine massgebliche Aussage zur Frage des Abstandes machen, er habe\nnur gehört, wie die Privatklägerin eine Bemerkung gemacht habe, dass ihr der Beschuldigte im\nNacken gesessen habe (act. 153).\n\n"}