{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-235_2014-04-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=cf9af071-55cc-44d8-b347-0e80a5cf60f8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050833", "Checksum": "d716613a28caf00104c3d169181445b1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-235_2014-04-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e3691556-2939-4f7b-baaf-eb8634921b2e", "Checksum": "6e5b98275c0c2e62d7af6b79c606f9d3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 235", "460 2013 235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.04.2014 460 13 235 (460 2013 235)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Drohung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:04:46", "Checksum": "6a5cd9833d012793b0b37a829f02fcfe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.04.2014 460 13 235 (460 2013 235)\nRegeste:\nDrohung etc.\n\n1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung\nStrafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus\nArt. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist\ndie Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz\noder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der\nBerufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch\ndes Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder\nunrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das\nBerufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann\n(Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem\nerstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich\nanzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nNachdem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte\nberufungslegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie\nder Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf die Berufung einzutreten.\n\n1.2 Aufgrund der Tatsache, dass lediglich der Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil ergriffen hat, sind vorliegend auch nur die Schuldsprüche wegen Drohung,\nversuchter Nötigung und mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln sowie damit im\nZusammenhang stehend die Strafzumessung Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Nicht mehr zu beurteilen ist damit gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO namentlich der Freispruch vom Vorwurf der Nötigung durch Entgegenfahren und Ausbremsen der Privatklägerin.\n\n2. Stellungnahmen der Parteien\n\n2.1 Der Beschuldigte führt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen aus, der fragliche Vorgang vom 4. Juni 2011 lasse sich in vier verschiedene Phasen unterteilen: das Befahren der Baustelle in der Reihenfolge Privatklägerin - Beschuldigter, das anschliessende Überholmanöver durch den Beschuldigten, das Wendemanöver des Beschuldigten und das Entgegenfahren sowie die Situation, nachdem beide Fahrzeuge angehalten hätten. Im Bereich der\nBaustelle sei der Beschuldigte unbestrittenermassen hinter der Privatklägerin gefahren. Da sein\nBMW mit Tempomat und Abstandsregler ausgestattet sei und diese technischen Hilfsmittel automatisch seine Geschwindigkeit reduziert hätten, sei es gar nicht möglich gewesen, der Privatklägerin in verbotener Weise so dicht aufzuschliessen, dass diese sich bedroht gefühlt haben\nkönnte. Bei der von der Privatklägerin gefahrenen Geschwindigkeit sei im Übrigen bei einer\nüberraschenden Bremsung ein rechtzeitiges Anhalten durchaus möglich gewesen. Aufgrund\ndes Umstandes, wonach der Abstand zum vorderen Fahrzeug immer ausreichend gewesen sei,\nsei der Tatbestand der versuchten Nötigung nicht erstellt. Nach dem Passieren der Baustelle\nhabe der Beschuldigte die Privatklägerin einfach nur überholt, ohne dass hierbei ein strafbares\nVerhalten zu erblicken sei. Gleiches gelte für das spätere Wenden und das Entgegenfahren auf\nder Spur der Privatklägerin, nachdem diese ihr Fahrzeug schon vorher angehalten habe und\ndamit in keiner Weise gefährdet worden sei. Ausserdem habe die Privatklägerin den Beschuldigten seit dem Verlassen der Baustelle mit ihrem eigenen Scheinwerfer geblendet, weshalb er\nberechtigt gewesen sei, ebenfalls die Scheinwerfer einzuschalten. Hinzu komme, dass es\ndurchaus üblich sei, die Fahrbahn des Gegenverkehrs zu beanspruchen, sei es zum Parkieren,\nzum Überholen oder zum Abbiegen. Schliesslich habe er der Privatklägerin auch kein Übel in\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nAussicht gestellt, vielmehr habe er von dieser einfach wissen wollen, weshalb sie so unsicher\ngefahren sei, wie sie dies seiner Meinung nach getan habe. In diesem Zusammenhang habe er\nüberdies nicht an das Fahrzeug geschlagen, ansonsten wohl entsprechende Verletzungen an\nseinen Händen sichtbar gewesen wären. Im Resultat sei somit auch der Tatbestand der Drohung nicht erfüllt.\n\n2.2 Die Staatsanwaltschaft verzichtete demgegenüber auf eine eigene Stellungnahme und\nverwies zur Begründung ihres Antrages vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen\nEntscheid. Ebenso liegt von Seiten der Privatklägerin keine Stellungnahme vor.\n\n3. Versuchte Nötigung und einfache Verletzung von Verkehrsregeln durch zu dichtes\nAuffahren\n\n3.1 Unter den Parteien ist unbestritten, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin am\n4. Juni 2011 zwischen ca. 22:30 Uhr und 22:35 Uhr hintereinander durch den damaligen\nBaustellenbereich auf der X.____strasse in Y.____ in Fahrtrichtung Zentrum gefahren sind.\nNicht klar ist hingegen, wie nahe der Beschuldigte dabei auf das Fahrzeug der Privatklägerin\naufgefahren ist und ob durch dieses Fahrverhalten des Beschuldigten eine einfache Verkehrsregelverletzung sowie eine versuchte Nötigung gegenüber der Privatklägerin vorliegen. Im Folgenden ist daher in einem ersten Schritt zunächst der rechtserhebliche Sachverhalt zu bestimmen.\n\n"}