{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-235_2014-04-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=cf9af071-55cc-44d8-b347-0e80a5cf60f8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050833", "Checksum": "d716613a28caf00104c3d169181445b1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-235_2014-04-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e3691556-2939-4f7b-baaf-eb8634921b2e", "Checksum": "6e5b98275c0c2e62d7af6b79c606f9d3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 235", "460 2013 235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.04.2014 460 13 235 (460 2013 235)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Drohung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:04:46", "Checksum": "6a5cd9833d012793b0b37a829f02fcfe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.04.2014 460 13 235 (460 2013 235)\nRegeste:\nDrohung etc.\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom\n15. April 2014 (460 13 235)\n____________________________________________________________________\n\nStrafrecht\n\nDrohung\n\nBesetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Beat\nHersberger, Gerichtsschreiber Pascal Neumann\n\nParteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim,\nKirchgasse 5, 4144 Arlesheim,\nAnklagebehörde\n\nA.____,\nPrivatklägerin\n\ngegen\n\nB.____,\nvertreten durch Advokat Dr. Urs Beat Pfrommer, Aeschenvorstadt\n67, 4010 Basel,\nBeschuldigter und Berufungskläger\n\nGegenstand Drohung etc.\n(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-\nLandschaft vom 22. August 2013)\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nA. Mit Urteil vom 22. August 2013 erklärte das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft\nB.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,\nHauptabteilung Arlesheim, vom 26. Februar 2013 der Drohung, der versuchten Nötigung und\nder mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer\nbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 100.--, bei einer Probezeit von\nzwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 600.-- (bzw. im Falle schuldhafter Nichtbezahlung\nder Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen); dies in Anwendung von Art. 180\nAbs. 1 StGB, Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB, Art. 90 Ziff. 1 SVG (in Verbindung\nmit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 1 VRV,\nArt. 41 Abs. 4 SVG und Art. 31 Abs. 3 lit. a VRV sowie Art. 26 Abs. 1 SVG), Art. 34 Abs. 1 und\nAbs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB. Von der\nAnklage der Nötigung durch Entgegenfahren und Ausbremsen von A.____ wurde B.____ hingegen freigesprochen. Ausserdem wurde die Zivilforderung von A.____ auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich gingen die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 1'509.-- und einer pauschalen Gerichtsgebühr von CHF 1'000.--, zu\nLasten des Beschuldigten. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen.\n\nB. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 22. August 2013\nmeldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 28. August 2013 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 3. Oktober 2013 beantragte er, es sei der angefochtene Entscheid unter\no/e Kostenfolge vollumfänglich aufzuheben und er sei dementsprechend von Schuld und Strafe\nfreizusprechen. In seiner Berufungsbegründung vom 23. Dezember 2013 hielt der Beschuldigte\nan seinen Rechtsbegehren fest und beantragte überdies, es sei bezüglich der technischen Fragen (Abstandsregler / Blendmöglichkeit) eine Expertise einzuholen.\n\nC. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 auf eine Anschlussberufung bzw. auf einen Antrag auf Nichteintreten und mit Stellungnahme vom\n14. Januar 2014 stellte sie das Begehren, das Gesuch (recte: die Berufung) der beschuldigten\nPerson sei vollumfänglich abzuweisen und dementsprechend sei das angefochtene Urteil zu\nbestätigen. Des Weiteren teilte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 23. Januar 2014 ihren\nVerzicht auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht mit.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nD. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom\n5. November 2013 wurde festgestellt, dass auch die Privatklägerin weder eine Anschlussberufung noch einen Nichteintretensantrag gestellt hat und mit Verfügung vom 22. Januar 2014\nwurde der Antrag des Beschuldigten auf Einholung einer Expertise unter Hinweis auf Art. 389\nStPO abgewiesen und es wurden der Berufungskläger sowie die Privatklägerin zum persönlichen Erscheinen vor Gericht verpflichtet.\n\nE. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung sind der Beschuldigte mit seinem Rechtsvertreter Advokat Dr. Urs Beat Pfrommer sowie die Privatklägerin anwesend. Die Staatsanwaltschaft wurde von der Pflicht zum Erscheinen dispensiert. Auf die von den Anwesenden getätigten Ausführungen wird ebenfalls, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1. Formelles / Verfahrensgegenstand\n\n"}