6.1.2 Organ im strafrechtlichen Sinne Als Organ im strafrechtlichen Sinne gilt insbesondere ein Mitglied eines Organs einer juristischen Person (Art. 29 lit. a StGB bzw. Art. 172 Abs. 1 aStGB) oder der tatsächliche Leiter einer juristischen Person (Art. 29 lit. d StGB bzw. Art. 172 Abs. 3 aStGB). Der strafrechtliche Organbegriff ist weiter als der zivil- und handelsrechtliche; er schliesst alle Personen ein, welche im Rahmen der Tätigkeit der Gesellschaft eine selbständige Entscheidungsbefugnis haben. Das trifft auch zu, wenn sie diese mit anderen teilen (kollektive Zeichnungsberechtigung, Kollegial-