Da der Gesetzgeber mit der Schaffung der Art. 163 - 171bis StGB gerade die darin verbotenen Verhaltensweisen unterbinden wollte, müssen diese Strafnormen auch bei Organen von Gesellschaften, welche vom Aktionariat durch einen Mantelkauf erworben wurde, Anwendung finden. Gesamthaft ist somit zu schliessen, dass selbst bei einer Gesellschaft, die durch einen Mantelkauf erworben wurde, einem Organ im Sinne von Art. 29 StGB bzw. Art. 172 aStGB bei den Straftaten nach Art. 163 - 171bis StGB Tätereigenschaft zukommt.