von Gesellschaften unbestraft bleiben. Weil Gläubiger in der Regel von aussen nicht erkennen können, ob eine Gesellschaft vom Aktionariat als Mantel oder auf reguläre Art und Weise erworben wurde, bestünde für sie eine erhebliche Unsicherheit, ob der durch die Tatbestände der Konkurs- und Betreibungsdelikte bezweckte Gläubigerschutz zum Tragen kommt oder nicht. Da der Gesetzgeber mit der Schaffung der Art. 163 - 171bis StGB gerade die darin verbotenen Verhaltensweisen unterbinden wollte, müssen diese Strafnormen auch bei Organen von Gesellschaften, welche vom Aktionariat durch einen Mantelkauf erworben wurde, Anwendung finden.