Würde eine Anwendung dieser Strafnormen bei einer durch einen Mantelkauf erworbenen Gesellschaft verneint, hätte dies die Folge, dass sämtliche an die Schuldnereigenschaften anknüpfenden Konkurs- und Betreibungsdelikte (Art. 163 - 171bis StGB) ausgehebelt würden und ein Organ im Sinne von Art. 29 StGB bzw. Art. 172 aStGB nicht wegen eines Konkurs- oder Betreibungsdelikts zur Rechenschaft gezogen werden könnte. Es würde damit gerade Tür und Tor geöffnet, um mittels einer durch Mantelkauf erlangten Gesellschaft die nach Art. 163 - 171bis StGB verpönten Handlungen vorzunehmen. Da der Handel mit Aktienmänteln in der Schweiz verbreitet ist, würden die fraglichen Tätigkeiten bei einer Vielzahl