_ AG zur Vornahme von durch die Strafnormen über Konkursund Betreibungsdelikte (Art. 163-171bis StGB) verbotenen Handlungen genau gleich benutzen, wie wenn sie diese durch einen zivilrechtlich gültigen Kauf oder eine rechtmässige Neugründung erlangt hätten. In Anbetracht all dessen ist die Anwendung von Art. 163-171bis StGB (i.V.m. Art. 29 StGB bzw. Art. 172 aStGB) auf die Tätigkeiten von A._____ und C._____ bei der B._____ AG zu bejahen. Würde eine Anwendung dieser Strafnormen bei einer durch einen Mantelkauf erworbenen Gesellschaft verneint, hätte dies die Folge, dass sämtliche an die Schuldnereigenschaften anknüpfenden Konkurs- und Betreibungsdelikte (Art.