___ anfangs 2003 als faktischen Geschäftsführer mit einer weitgehenden Vollmacht einsetzen. Weil die B._____ AG nach diesem Kauf ihre Rechtspersönlichkeit behielt, konnten A._____ und C._____ mit der B._____ AG eine ordentliche Geschäftstätigkeit ausüben. Angemerkt sei, dass, selbst wenn der besagte Kaufvertrag zufolge Nichtigkeit dahingefallen wäre, dies nicht zur Folge gehabt hätte, dass die B._____ AG per se nichtig geworden wäre und damit ihre Rechtspersönlichkeit verloren hätte (VISCHER, in: AJP 2013 S. 568). A._____ und C._____ konnten die B._____ AG zur Vornahme von durch die Strafnormen über Konkursund Betreibungsdelikte (Art.