Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kauf eines solchen Unternehmens gemäss höchstrichterlicher Praxis und der herrschenden Doktrin zivilrechtlich nichtig (BGE 64 II 361; 61 I 37; 80 I 64 f.; MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, a.a.O., § 16 N 631; BAUDENBACHER, a.a.O., Art. 620 N 8). Da vorliegend von keiner der Vertragsparteien die Nichtigkeit dieses Kaufvertrags geltend macht wurde, konnte die D._____ AG jedoch ohne Weiteres bei der B._____ AG A._____ am 28. Februar 2003 als Verwaltungsrat wählen und C._____ anfangs 2003 als faktischen Geschäftsführer mit einer weitgehenden Vollmacht einsetzen.