__ übergegangen. Damit fehlten die Voraussetzungen für eine Bestrafung von A._____ und C._____ wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung. A._____ und C._____ seien demnach von der Anklage der Misswirtschaft sowie der Unterlassung der Buchführung freizusprechen. 6.1.1.2 Als die D._____ AG am 5. Dezember 2002 die Aktien der B._____ AG kaufte, handelte es sich bei der Letzteren um eine inaktive und weitgehend substanzlose Gesellschaft. Sie war demnach wirtschaftlich bereits liquidiert, jedoch rechtlich noch nicht aufgelöst. Zwar ist der