{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-222_2014-04-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ceaf4f07-4e1c-405b-8e5e-2a55c459de3d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050833", "Checksum": "680c568c65f87bf124d5552790279ca1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-222_2014-04-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=1b1a256a-8529-4517-b99e-ea4c752c104a", "Checksum": "b7dde576a23a03d1f23edcc6359e51c9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 222", "460 2013 222"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.04.2014 460 13 222 (460 2013 222)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafrecht Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung (Anwendbarkeit der Strafnormen auf Organe von durch Mantelhandel erworbenen Gesellschaften)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:04:49", "Checksum": "e11e4e432299aa17730f478524b83327", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.04.2014 460 13 222 (460 2013 222)\nRegeste:\nStrafrecht Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung (Anwendbarkeit der Strafnormen auf Organe von durch Mantelhandel erworbenen Gesellschaften)\n\nUrteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. April\n2014 (460 13 222)\n____________________________________________________________________\n\nStrafrecht\n\nMisswirtschaft und Unterlassung der Buchführung (Anwendbarkeit der Strafnormen auf\nOrgane von durch Mantelhandel erworbenen Gesellschaften)\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n6. Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung\n6.1 Vorbemerkung\n6.1.1 Anwendbarkeit der Strafnormen über die Konkurs- und Betreibungsdelikte auf\nOrgane von durch Mantelhandel erworbenen Gesellschaften\n\n6.1.1.1 Die Vorinstanz erwog, als A._____ am 5. Dezember 2002 die B._____ AG gekauft habe, habe es sich bei dieser inaktiven Gesellschaft um einen Aktienmantel ohne Substanz gehandelt. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowie überwiegender\nLehre seien Rechtsgeschäfte über Aktienmäntel nichtig (BGE 64 II 361; 61 I 37; 80 I 64 f.;\nMEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl. 2012, § 16 N 631;\nBAUDENBACHER, Basler Kommentar zum OR, 4. Aufl. 2012, Art. 620 N 8). Zufolge Nichtigkeit\ndes Kaufvertrags über die B._____ AG seien die Aktien der B._____ AG nicht auf A._____ und\nC._____ übergegangen. Damit fehlten die Voraussetzungen für eine Bestrafung von A._____\nund C._____ wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung. A._____ und C._____\nseien demnach von der Anklage der Misswirtschaft sowie der Unterlassung der Buchführung\nfreizusprechen.\n\n6.1.1.2 Als die D._____ AG am 5. Dezember 2002 die Aktien der B._____ AG kaufte, handelte es sich bei der Letzteren um eine inaktive und weitgehend substanzlose Gesellschaft. Sie\nwar demnach wirtschaftlich bereits liquidiert, jedoch rechtlich noch nicht aufgelöst. Zwar ist der\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nKauf eines solchen Unternehmens gemäss höchstrichterlicher Praxis und der herrschenden\nDoktrin zivilrechtlich nichtig (BGE 64 II 361; 61 I 37; 80 I 64 f.; MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER,\na.a.O., § 16 N 631; BAUDENBACHER, a.a.O., Art. 620 N 8). Da vorliegend von keiner der Vertragsparteien die Nichtigkeit dieses Kaufvertrags geltend macht wurde, konnte die D._____ AG\njedoch ohne Weiteres bei der B._____ AG A._____ am 28. Februar 2003 als Verwaltungsrat\nwählen und C._____ anfangs 2003 als faktischen Geschäftsführer mit einer weitgehenden\nVollmacht einsetzen. Weil die B._____ AG nach diesem Kauf ihre Rechtspersönlichkeit behielt,\nkonnten A._____ und C._____ mit der B._____ AG eine ordentliche Geschäftstätigkeit ausüben. Angemerkt sei, dass, selbst wenn der besagte Kaufvertrag zufolge Nichtigkeit dahingefallen wäre, dies nicht zur Folge gehabt hätte, dass die B._____ AG per se nichtig geworden wäre\nund damit ihre Rechtspersönlichkeit verloren hätte (VISCHER, in: AJP 2013 S. 568). A._____\nund C._____ konnten die B._____ AG zur Vornahme von durch die Strafnormen über Konkursund Betreibungsdelikte (Art. 163-171bis StGB) verbotenen Handlungen genau gleich benutzen,\nwie wenn sie diese durch einen zivilrechtlich gültigen Kauf oder eine rechtmässige Neugründung erlangt hätten. In Anbetracht all dessen ist die Anwendung von Art. 163-171bis StGB\n(i.V.m. Art. 29 StGB bzw. Art. 172 aStGB) auf die Tätigkeiten von A._____ und C._____ bei der\nB._____ AG zu bejahen. Würde eine Anwendung dieser Strafnormen bei einer durch einen\nMantelkauf erworbenen Gesellschaft verneint, hätte dies die Folge, dass sämtliche an die\nSchuldnereigenschaften anknüpfenden Konkurs- und Betreibungsdelikte (Art. 163 - 171bis\nStGB) ausgehebelt würden und ein Organ im Sinne von Art. 29 StGB bzw. Art. 172 aStGB nicht\nwegen eines Konkurs- oder Betreibungsdelikts zur Rechenschaft gezogen werden könnte. Es\nwürde damit gerade Tür und Tor geöffnet, um mittels einer durch Mantelkauf erlangten Gesellschaft die nach Art. 163 - 171bis StGB verpönten Handlungen vorzunehmen. Da der Handel mit\nAktienmänteln in der Schweiz verbreitet ist, würden die fraglichen Tätigkeiten bei einer Vielzahl\nvon Gesellschaften unbestraft bleiben. Weil Gläubiger in der Regel von aussen nicht erkennen\nkönnen, ob eine Gesellschaft vom Aktionariat als Mantel oder auf reguläre Art und Weise erworben wurde, bestünde für sie eine erhebliche Unsicherheit, ob der durch die Tatbestände der\nKonkurs- und Betreibungsdelikte bezweckte Gläubigerschutz zum Tragen kommt oder nicht. Da\nder Gesetzgeber mit der Schaffung der Art. 163 - 171bis StGB gerade die darin verbotenen\nVerhaltensweisen unterbinden wollte, müssen diese Strafnormen auch bei Organen von Gesellschaften, welche vom Aktionariat durch einen Mantelkauf erworben wurde, Anwendung finden. Gesamthaft ist somit zu schliessen, dass selbst bei einer Gesellschaft, die durch einen\nMantelkauf erworben wurde, einem Organ im Sinne von Art. 29 StGB bzw. Art. 172 aStGB bei\nden Straftaten nach Art. 163 - 171bis StGB Tätereigenschaft zukommt.\n\n6.1.2 Organ im strafrechtlichen Sinne\nAls Organ im strafrechtlichen Sinne gilt insbesondere ein Mitglied eines Organs einer juristischen Person (Art. 29 lit. a StGB bzw. Art. 172 Abs. 1 aStGB) oder der tatsächliche Leiter einer\njuristischen Person (Art. 29 lit. d StGB bzw. Art. 172 Abs. 3 aStGB). Der strafrechtliche Organbegriff ist weiter als der zivil- und handelsrechtliche; er schliesst alle Personen ein, welche im\nRahmen der Tätigkeit der Gesellschaft eine selbständige Entscheidungsbefugnis haben. Das\ntrifft auch zu, wenn sie diese mit anderen teilen (kollektive Zeichnungsberechtigung, Kollegial-\n\n"}