V. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens sowie der Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 4'000.--. Die Beurteilten tragen in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO die sie betreffenden Kosten des Vorverfahrens und einen Anteil an der Gerichtsgebühr. […]