4. Es wird festgestellt, dass betreffend die übrigen beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, soweit die Beschlagnahme noch besteht beziehungsweise die Gegenstände und Vermögenswerte noch nicht zurückgegeben worden sind, in den beiden Einstellungsbeschlüssen der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2010 (betr. Verf.-Nr. 010 10 29, 010 02 52, 010 02 49 und 010 02 57 sowie Verf.-Nr.