III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 850.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von CHF 100.--, der Beschuldigten auferlegt. Ausserdem wird der Beschuldigten zufolge Unterliegens im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet.