3.9 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zeigt sich, dass der Beschuldigten im Verfahren betreffend Gehilfenschaft zum Betrug in Sachen B.____ die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Folgerichtig erweist sich die Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet und ist daher in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vollumfänglich abzuweisen.