429 Abs. 1 lit. a StPO einen Anspruch auf Parteientschädigung zufolge Freispruchs im Verfahren betreffend Gehilfenschaft zum Betrug, zumal – entsprechend den Ausführungen in Ziffer 3.5 des vorliegenden Urteils sowie den zutreffenden Erwägungen im Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen vom 6. Februar 2012 – die Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO, weshalb die Vorinstanz die Parteientschädigung zu Recht verweigert hat.