429 bis 432 StPO) keine Anspruchsgrundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung im Falle von unnützen oder fehlerhaften Verfahrenshandlungen des Bundes oder der Kantone vorgesehen. Überdies ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach die Staatsanwaltschaft mangels anderweitiger Möglichkeiten zum Abschluss des Verfahrens zwingend Anklage gegen die Beschuldigte im Fall von B.____ betreffend den Tatbestand der Gehilfenschaft zum Betrug zu erheben hatte. Somit erweist sich die Anklageerhebung – entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten – nicht als unnötig. Schliesslich macht die Beschuldigte zu Recht nicht geltend, sie habe gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit.