3.8 Schliesslich macht die Beschuldigte geltend, ihr sei eine Parteientschädigung auszurichten, da die Anklageerhebung unnötig gewesen sei. Wie bereits vorstehend dargelegt wurde, hat der Gesetzgeber in den massgebenden Bestimmungen (Art. 429 bis 432 StPO) keine Anspruchsgrundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung im Falle von unnützen oder fehlerhaften Verfahrenshandlungen des Bundes oder der Kantone vorgesehen.